Pflegegrad - Was nun?

Ist die Einstufung in den Pflegegrad 2 bis 5 erfolgt, gibt es verschiedene Möglichkeiten die Leistungen abzurufen. Der Pflegebedürftige entscheidet ggf. mit seinen Angehörigen wie und von wem welche Hilfe erbracht wird. Daran orientiert sich auch die Art der Inanspruchnahme der Leistung. Zur Auswahl stehen drei Alternativen: Geld-, Sach- oder Kombinationsleistung. Welche der Möglichkeiten genutzt wird, richtet sich danach, wie die Unterstützung in der ambulanten Versorgung erfolgt.


Geldleistung - auch Pflegegeld genannt

Die Pflegeversicherung stellt Pflegegeld zur Verfügung, wenn eine private Pflegeperson die pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung des Pflegebedürftigen übernimmt. Die Pflegeperson darf dabei nicht erwerbsmäßig tätig sein.


Sachleistung

Zur häuslichen Versorgung kann auch ein ambulanter Pflegedienst eingeschaltet werden. Der Pflegedienst erbringt in Hausbesuchen grundpflegerische Tätigkeiten (z.B. Körperpflege, Mobilisation, Lagerung) oder leistet Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung (z.B. Einkaufen, Kochen, Wohnungsreinigung). Die Abrechnung erfolgt direkt am Monatsende mit der jeweiligen Pflegekasse.


Kombinationsleistung

Damit eine gute Versorgung organisiert werden kann, ist es möglich professionelle Hilfe vom ambulanten Pflegedienst und Unterstützung von Privatpersonen bzw. Angehörigen zu kombinieren. Mit dem Pflegedienst wird die zu erbringende Leistung (z.B. 2x wöchentlich Duschen, kleine Morgentoilette) abgesprochen und am Monatsende mit der Pflegekasse abgerechnet. Der Pflegebedürftige bekommt ein anteiliges Pflegegeld ausgezahlt, wenn die Sachleistung nicht in vollem Umfang vom Pflegedienst ausgeschöpft wurde.
 

Besonderheit bei Pflegegrad 1

Ist ein Pflegebedürftiger dem Pflegegrad 1 zugeordnet, liegt eine geringe Einschränkung der Selbständigkeit vor. Folgende Leistungen stellt die Pflegeversicherung in diesem Fall zur Verfügung:

  • Entlastungsleistungen 125 Euro im Monat
  • Zuschuss für Umbaumaßnahmen im Wohnumfeld bis 4.000 Euro
  • Zuschuss für vollstationäre Pflege 125 Euro im Monat
  • Versorgung mit Pflegehilfsmitteln
  • Wohngruppenzuschlag, wenn der Pflegebedürftige in einer Wohngemeinschaft lebt
  • verschiedene Beratungsleistungen (z.B. Pflegeberatung)

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