Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Für einen begrenzten Aufenthalt in einer stationären Einrichtung sieht die Pflegeversicherung die Leistung der Kurzzeitpflege vor. Sie kommt zum Einsatz, wenn Krisensituationen zu bewältigen sind, nach einem Aufenthalt im Krankenhaus oder wenn die Pflegeperson für einen bestimmten Zeitraum Ihren Angehörigen nicht versorgen kann.

Kurzzeitpflege zahlt die Pflegeversicherung für längstens 8 Wochen je Kalenderjahr. Die Pflegekasse übernimmt bis zu 1.774,- €, ab Pflegegrad 2 bis 5 für die pflegerische Versorgung.
An die Kurzzeitpflege kann die Verhinderungspflege angeschlossen werden. In diesem Falle stehen insgesamt 3.386 € zur Verfügung. (1.774 € Kurzzeitpflege + 1.612 € Verhinderungspflege)

Während der Kurzzeitpflege zahlt die Pflegekasse das Pflegegeld zur Hälfte weiter.

Eine Übersicht von Einrichtungen, die Kurzzeit- oder Verhinderungspflege erbringen, können Sie hier abrufen.


Die Verhinderungspflege kann beantragt werden, wenn die private Pflegeperson Urlaub macht oder vorübergehend verhindert ist und sie bereits seit mindestens sechs Monaten die Pflege in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen ausübt. Übernehmen während der Zeit entfernte Verwandte, Nachbarn, ein Pflegedienst oder eine stationäre Einrichtung die Versorgung, zahlt die Pflegeversicherung bis zu 1.612,- € je Kalenderjahr für maximal sechs Wochen (42 Kalendertage). 
Erfolgt die Pflege während der Zeit durch Familienangehörige, die bis zum zweiten Grad mit dem Pflegebedürftigen verwandt sind, zahlt die Pflegeversicherung in Höhe des Pflegegeldes des jeweiligen Pflegegrades Verhinderungspflege.

Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden. Dazu halten beispielsweise ehrenamtliche Helferkreise, Betreuungsgruppen oder familienentlastende Dienste verschiedene Angebote vor. Die Anrechnung erfolgt dann bis zum Höchstbetrag von 1.612,- Euro, wobei die zeitliche Begrenzung entfällt.

Während der Verhinderungspflege zahlt die Pflegekasse das Pflegegeld zur Hälfte weiter. 

Ein Teil der Kurzzeitpflege kann auf die Verhinderungspflege übertragen werden, max. 806 €. Somit ist eine Aufstockung der Verhinderungspflege um max. 806,-€ auf insgesamt 2.418,-€ möglich. Dabei vermindert sich die Kurzzeitpflege um diesen Betrag.

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