Alten- und Pflegeheim

Ist die Pflege im häuslichen Umfeld oder durch teilstationäre Versorgung nicht sichergestellt, kann vollstationäre Pflege in Anspruch genommen werden.

Die vollstationäre Pflege wird ab Pflegegrad 1 gewährt, wenn eine häusliche oder teilstationäre Pflege nicht sichergestellt werden kann.

Entsprechend des Pflegegrades zahlt die Pflegekasse einen pauschalen Sachleistungsbetrag an das Pflegeheim (Pflegesatz). Die Sachleistung ist für den Pflegeaufwand, die medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung im Heim bestimmt.

 

    Pflegegrad    Sachleistung
          1          125 €
          2          770 €
          3       1.262 €
          4       1.775 €
          5       2.005 €

 

Jede stationäre Alten- und Pflegeinrichtung erhebt einen einheitlichen Betrag, der täglich für jeden Bewohner, unabhängig vom Pflegegrad, zu leisten ist.

Die Pflegekasse zahlt (siehe Tabelle) für pflegerische Aufwendungen je nach Pflegegrad eine Sachleistung an die Pflegeeinrichtung. Für Pflegebedürftige ist zur Finanzierung der stationären Pflege der einrichtungseinheitliche Eigenanteil von Interesse und die zu addierenden Kosten für Unterkunft/ Verpflegung, Investitionskosten, besondere Komfortleistungen sowie ggf. der Ausbildungszuschlag. 

Neu ab 01.01.2022 wurde ein Zuschlag zu den pflegebedingten Eigenanteilen eingeführt. Diesen Zuschlag leisten die Pflegekassen an die Pflegeheime. Ziel ist es die Pflegebedürftigen finanziell zu entlasten. Der Zuschlag staffelt sich nach der Dauer der stationären Pflege:

5 % im ersten Jahr
25 % im zweiten Jahr
45 % im dritten Jahr
70 % ab dem vierten Jahr

Reichen zur Deckung der anfallenden Heimkosten die Einkünfte des Heimbewohners nicht aus, kann er einen Antrag auf Sozialleistungen beim Amt für Soziale Sicherung stellen. Dabei müssen die individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachgewiesen werden. Nähere Informationen zur Berechnung von Pflegeheimkosten und Sozialhilfe für ältere Menschen erhalten Sie hier.

 

Hier finden Sie eine Übersicht der stationären Pflegeeinrichtungen mit Sitz im Vogelsbergkreis.

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Stationäre Pflegeeinrichtungen müssen sich nach § 114ff SGB XI regelmäßigen Qualitätsprüfungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) unterziehen. Die Ergebnisse der Qualitäts- prüfungen werden im Internet, im sogenannten Transparenzbericht, veröffentlicht. Er weist die Qualität der Pflegeleistungen in Noten (Pflegenoten) aus. 

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